Ausweisung von Naturschutzgebieten
Verpflichtung zur Ausweisung von Naturschutzgebieten bei entsprechender Darstellung im Landschaftsrahmenplan in Niedersachsen
1. Bindungswirkung des Landschaftsrahmenplans (LRP)
In Niedersachsen sind Landschaftsrahmenpläne (LRP) zentrale Instrumente der Landschafts- und Naturschutzplanung. Sie sind rechtlich definiert und für öffentliche Stellen verbindlich. Das bedeutet, dass Behörden bei raumbezogenen Entscheidungen die Ziele und Vorgaben des LRP berücksichtigen müssen.
Für private Grundstückseigentümer entfalten LRPs jedoch keine unmittelbare Rechtswirkung; sie sind vielmehr eine fachliche und planerische Grundlage für nachfolgende Planungen und Verwaltungsentscheidungen.
2. Verpflichtung zur Ausweisung als Naturschutzgebiet
Wird in einem LRP ein Gebiet als schutzwürdig und geeignet für die Ausweisung als Naturschutzgebiet dargestellt, besteht daraus keine automatische, unmittelbare rechtliche Verpflichtung zur Ausweisung. Vielmehr entsteht eine Verpflichtung der zuständigen Behörden, diese Empfehlung im weiteren Planungs- und Entscheidungsprozess ernsthaft zu prüfen und zu berücksichtigen.
- Die Behörden müssen die Empfehlungen des LRP in nachfolgenden Planungen und Verwaltungsverfahren einbeziehen.
- Entscheiden sie sich gegen eine Ausweisung, müssen sie dies fachlich und sachlich begründen. Die Ablehnung darf nicht willkürlich erfolgen, sondern muss nachvollziehbar und transparent sein.
- Die eigentliche rechtliche Sicherung als Naturschutzgebiet erfolgt erst durch ein gesondertes, formelles Verfahren mit Erlass einer Schutzverordnung.
Fazit
Die Darstellung eines Gebiets im LRP als potenzielles Naturschutzgebiet begründet eine Planungs- und Begründungspflicht, aber keine unmittelbare Ausweisungspflicht. Die Ausweisung ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren.
3. Ablauf und Dauer des Ausweisungsverfahrens
Das Verfahren zur Ausweisung eines Naturschutzgebiets in Niedersachsen ist mehrstufig und gesetzlich geregelt. Es umfasst folgende Schritte:
- Vorprüfung und fachliche Begründung:
- Identifikation und Bewertung des Gebiets (z. B. durch Kartierungen, Gutachten).
- Erarbeitung einer fachlichen Begründung für die Schutzwürdigkeit.
- Entwurf der Schutzverordnung:
- Festlegung der Gebietsabgrenzung, Schutzziele, Verbote und Ausnahmen.
- Öffentlichkeitsbeteiligung:
- Öffentliche Auslegung des Entwurfs (meist 1 Monat).
- Möglichkeit zur Abgabe von Einwendungen (meist 1 weiterer Monat).
- Durchführung von Anhörungen und ggf. Erörterungsterminen.
- Abwägung und Überarbeitung:
- Prüfung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen.
- Überarbeitung des Entwurfs, falls erforderlich.
- Rechtsverbindliche Ausweisung:
- Erlass der Schutzverordnung durch die zuständige Behörde (z. B. Landkreis, Bezirksregierung).
- Veröffentlichung im Amtsblatt und Information der Betroffenen.
- Umsetzung und Management:
- Aufstellung von Managementplänen, Beschilderung, Überwachung.
Typische Verfahrensdauer
Die Dauer des gesamten Ausweisungsverfahrens ist von verschiedenen Faktoren abhängig (z. B. Komplexität des Gebiets, Konflikte mit Nutzungsinteressen, Umfang der Beteiligung). In der Praxis dauert das Verfahren in Niedersachsen meist zwischen 1 und 2 Jahren. In besonders konfliktträchtigen oder komplexen Fällen kann es auch deutlich länger dauern, insbesondere wenn Rechtsstreitigkeiten auftreten oder umfangreiche Nachverhandlungen erforderlich sind.
Naturschutzwürdige Gebiete im Schaumburger Land
Die Landschaft im Landkreis Schaumburg ist reich an besonderen Lebensräumen – von stillen Bachtälern über ausgedehnte Wälder bis zu weiten Auenlandschaften. Diese Gebiete sind Rückzugsräume für seltene Tier- und Pflanzenarten und zugleich prägende Elemente unserer Heimat. Wer sie kennt, versteht, warum ihr Schutz so wichtig ist.
Quellen: schaumburg.de – niedersachsen.de – nlwkn.niedersachsen.de – service.niedersachsen.de – geoportal.de – bundestag.de – de.wikipedia.org.
